Umsatz-/Einkommensteuer: Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung unterliegt der Umsatzund
Einkommensteuer (Finanzgericht Köln, Urteil v. 4.3.2015 14 K 188/13).

Hintergrund: Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger mit dem Handel von
Bierdeckeln und im geringeren Umfang gebrauchtem Spielzeug und Bildkarten
unternehmerisch tätig war und ein Gewerbe betrieben hat.
Sachverhalt: Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-
Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die
geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe
fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger
jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den
erzielten Gewinn des Klägers mit 20% des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer
fest. Mit seiner beim Finanzgericht Köln erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei
kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte
Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde
durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
• Kläger ist aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten
Unternehmer und Gewerbetreibender.
• Der Fall ist nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung “en bloc” vergleichbar,
die der BFH als umsatzsteuerfrei eingestuft habe.
• Auch handelte es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre
für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben hatte.
• Schließlich ist auch die Gewinnschätzung mit 20% des Umsatzes nicht zu
beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare ist im Betriebsvermögen
erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen sind. Der Kläger hat
diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb
eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung