Steuerinformationen für Juni 2017

 

Die Abwicklung der sogenannten Bauträgerfälle ist derzeit eines der meist diskutierten Themen im Umsatzsteuerrecht. Durch eine aktuelle Entscheidung dürfte der Bundesfinanzhof nun den gordischen Knoten in den meisten Fällen durchschlagen haben. Denn nach seiner Sichtweise kann eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann zu seinem Nachteil geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger zusteht.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Erbschaftsteuer – und zwar unabhängig davon, ob der Erbe den Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend macht.
  • Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern, sondern mit dem persönlichen Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Diese Regelung gilt aber nur für unmittelbare Beteiligungen. Mittelbar beteiligte Gesellschafter sind hiervon nicht betroffen, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat.
  • Bei einer doppelten Haushaltsführung sind Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf will die Finanzverwaltung jedoch nicht akzeptieren, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2017. Viel Spaß beim Lesen!

 

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