E-Scooter und Lohnsteuerrecht

Nach der Zulassung der elektrischen Tretroller, sog. E-Scooter, sind diese vor allem in Ballungsgebieten und größeren Städten immer häufiger unterwegs.
Auch Arbeitgeber stellen diese oft ihren Arbeitnehmern zur Verfügung. Daher folgendes:

Praxishinweis

Soweit die E-Scooter nur für betriebliche Zwecke vorgehalten werden, zum Beispiel, damit die Arbeitnehmer die beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten absolvieren können, so fallen keine Steuern und Abgaben an. Es handelt sich insoweit um einen steuerfreien Reisekostenersatz, der in Form einer Sachleistung erstattet wird.

Sollte der E-Scooter aber auch zur Nutzung im privaten Umfeld, sowie zur Bewältigung der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, so handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der voll steuerpflichtig ist.
Da es sich gem. Verordnung um ein Kraftfahrzeug handelt, greift § 3 Nr. 37 EStG hier nicht. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung hier eine Klarstellung mittels Erlass herausgeben wird.

Beispiel zur Berechnung des geldwerten Vorteils

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur Privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 7 km). Der Bruttolistenneupreis beträgt 1.750 Euro.

1.750 Euro x 1/2 = 875 Euro

=> 800 Euro (auf volle 100 Euro gerundet)

=> 8 Euro (davon 1%)

Für die Fahrten zur Arbeit:

0,03 % von 800 Euro x 7 km

=> 1,68 Euro

Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil beträgt somit 9,68 Euro.

Bei Fragen können Sie uns wie immer gerne ansprechen. Wir finden die für Sie beste Lösung!

Steuerinformationen für Mai 2019

 

Fragen rund um die Entfernungspauschale beschäftigen immer wieder die Finanzgerichte. So hat jüngst das Finanzgericht Thüringen entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt. Damit können die Taxikosten angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Weniger erfreulich: Aufwendungen für unfallbedingte Sach- und Personenschäden sollen nach zwei weiteren Entscheidungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sein.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten gewerblichen Vermietung muss sich an dem örtlichen Markt orientieren. Ein Gutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen (EOP-Methode) ist somit ungeeignet.
  • Die Auswirkungen der Investmentsteuerreform zeigen sich nun für Privatanleger in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018. Beispielsweise wurden zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt.
  • Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung liegen bereits vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2019. Viel Spaß beim Lesen!

Informationen finden Sie hier…

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