Zum 01. Januar 2016 treten Änderungen beim Kindergeld in Kraft. Wer fortan Kindergeld beziehen möchte, muss der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes und der Kindergeld empfangenen Person mitteilen.
Dies ist erforderlich, damit vermieden werden kann, dass für ein Kind mehrfach Kindergeld ausgezahlt wird.

Grundsätzlich wird durch die Familienkassen nicht beanstandet, wenn die Steuer-IDs während des Jahres 2016 nachgereicht werden. In den meisten Fällen liegen alle nötigen Informationen vor, sodass aktuell kein Handlungsbedarf besteht. Sollten in Einzelfällen doch die Identifikationen fehlen, so wird sich die Familienkasse schriftlich an die Kindergeldberechtigten wenden. Erst wenn dann die benötigten Zahlen nicht geliefert werden, besteht die Verpflichtung, die Kindergeldzahlungen dann zum 01. Januar 2016 aufzuheben und entsprechend zuviel gezahltes Kindergeld zurückzufordern, da die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Kindergeldanträge ab dem 01. Januar 2016 müssen zwingend die Steuer-Identifikationsnummern enthalten, da der Antrag ohne nicht abschließend bearbeitet wird.

 

Das Bundeszentralamt für Steuern (kurz BZSt) hat zu diesem Thema einen Fragen & Antworten-Katalog zusammengestellt. Diesen können Sie direkt hier einsehen.
BA-Presseinfo Nr. 57