Die GoBD (kurz für: Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sind seit 2015 gültig. Nach Ablauf der Übergangsfrist gelten diese seit dem 01.01.2017 uneingeschränkt.

Es sind alle Steuerpflichtige betroffen, die Gewinn-Einkünfte (d.h. Gewerbetreibende, Selbständige und Land- und Forstwirte) erzielen. Auch nicht zur Buchführung verpflichtete Steuerpflichtige sind an die GoBD gebunden.

Für Sie konkret bedeutet dies:

  • Belege sind in dem Format aufzubewahren und archivieren, in dem Sie empfangen wurden; digitale Eingangs- und Ausgangsrechnungen sind also auch digital für 10 Jahre zu speichern.
  • Word und Excel Dokumente (o.ä.) sind leicht und jederzeit – auch im Nachhinein – änderbar. Speichern Sie lediglich die entsprechenden Dateien auf dem PC, entspricht dies nicht den o.g. Grundsätzen. Dies gilt insbesondere für die Rechnungslegung.

Damit dem Betriebsprüfer nicht Tür und Tor für das Verwerfen der Buchführung und für Hinzuschätzungen von Umsätzen geöffnet werden, müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Es gilt die Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Belege zu gewährleisten und dies zu dokumentieren.

Sollten Sie dazu noch Fragen haben, so sprechen Sie uns gerne an.