Sind Sie schon darauf eingestellt?

 

Zum 01.01.2018 wird den Finanzämtern mittels § 146b AO die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb einer Betriebsprüfung eine Kassen-Überprüfung vorzunehmen. Und dies ohne vorherige Ankündigung!

Während dieser Kassen-Nachschau hat der Steuerpflichtige Aufzeichnungen, Bücher und sonstige wichtige Unterlagen vorzulegen, soweit der Betriebsprüfer dies verlangt. Dazu zählen auch Unterlagen der elektronischen Kassensysteme (Beschreibungen, Anleitungen etc.). Weiterhin ist der Prüfer auch dazu berechtigt einen Kassensturz durchzuführen.

Besonders wichtig ist, dass von der Kassen-Nachschau direkt zu einer Außen-/Betriebsprüfung übergegangen werden kann – auch ohne eine Prüfungsanordnung, ein Hinweis genügt!

Wir weisen daher explizit darauf hin, dass die entsprechenden Aufzeichnungen täglich sauber geführt werden und  ggf. einem Prüfer vorgelegt werden können. Besonders erheblich sind diese Grundsätze für Steuerpflichtige mit erheblichen Barumsätzen.