Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 ist um 72 Euro zu niedrig. Statt 4.440 Euro wurden nur 4.368 Euro gewährt. Das macht sich bei vielen Steuerbescheiden bemerkbar! Je nach Höhe des Steuersatzes kann dies mehr als 30 Euro je Kind ausmachen. Und dies, obwohl das Existenzminimum von Kindern steuerlich freigestellt werden muss. Durch den Bund der Steuerzahler wird deshalb ein Klageverfahren unterstützt.

Da die Finanzämter bisher alle Einsprüche und Anträge rigoros abgewiegelt haben, soll jetzt vor Gericht entschieden werden. Es geht ums Prinzip: Was die Verfassung steuerfrei stellt, muss der Gesetzgeber auch umsetzen!

Sie profitieren auf jeden Fall! Denn bei einer Entscheidung zu Gunsten der Eltern, werden alle Bescheide automatisch geändert. In puncto Kinderfreibetrag greift ein so genannter Vorläufigkeitsvermerk, dadurch werden die Kinderfreibetrag in den Bescheiden auch ohne Einspruch später noch angehoben. Eine schriftliche Anfrage bei der Bundesregierung hat diese Ansicht bestätigt.

 

Hintergrund
Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht so vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte Höhe des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im November 2012 wurde der 9. Existenzminimumbericht von der Bundesregierung beschlossen. Dieser sah für das Jahr 2014 eine Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.440 Euro vor. Zwar hat der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag und entsprechend das Kindergeld für das Jahr 2015 angepasst, nicht aber für das Jahr 2014.

Quelle