Seit dem 01.01.2015 gilt bundesweit das Mindeslohngesetz. Demnach sind jedem Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro je Arbeitsstunde zu bezahlen.
In bestimmten Branchen werden saisonal regelmäßig Überstunden aufgebaut, die später wieder abgebaut werden, wenn weniger zu tun ist (z.B. Gastronomie).

Werden nun bei einer Vergütung von 450 Euro, statt der vertraglich vereinbarten 45 Stunden, 60 Stunden geleistet, ergäbe das einen Stundenlohn von 7,50 Euro. Da dieser Betrag unter der gesetzlichen Mindestgrenze liegt, wären erhebliche Sanktionen die Folge.

Diese Folgen können nur durch das Führen eines Überstundenkontos verhindert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Einrichtung eines Überstundenkontos schriftlich vereinbart wird. Die aufgebauten Überstunden sind zusätzlich innerhalb von 12 Kalendermonaten auszugleichen, bzw. bei vorzeitigem Ausscheiden, spätestens im Folgemonat. Darüber hinaus dürfen die neu angesammelten Überstunden 50% der monatlichen Regelarbeitszeit nicht übersteigen.

Auch wenn der Aufwand groß ist, legen wir Ihnen dies trotzdem nahe, da die Folgen sehr unangenehm werden können.