Das Bundesfinanzministerium (kurz BMF) hat in Zusammenarbeit mit den Ländern eine steuerliche Sonderregelung erlassen (BMF Schreiben IV C4 – S2223/07/005), damit die Hilfsbereitschaft aufrecht erhalten wird. “Die Hilfe für Flüchtlinge wird damit steuerlich gleichgestellt mit Spenden in Notfallsituationen, etwa nach Hochwasser, Erdbeben oder Katastrophen wie einem Tsunami.”

Im Detail heißt das: Rückwirkend ab dem 01. August 2015 können Spenden an Flüchtlinge vereinfacht nachgewiesen werden, um diese in der Steuererklärung berücksichtigen zu können. Bis Ende 2016 genügt jetzt der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoasuzug oder der Ausdruck beim Online-Banking als Nachweis beim Finanzamt.