Die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen ist immer noch groß. Privatleuten ist allerdings häufig nicht klar, dass Sie als Besitzer einer PV-Anlage auch Unternehmer werden, weil Sie den erzeugten Strom verkaufen und in das Stromnetz einspeisen. Das bedeutet, dass eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht wird und ebenso Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Die gute Nachricht ist aber, dass dafür auch selbst – im Zusammenhang mit der Anlage – gezahlte Umsatzsteuer, sogenannte Vorsteuer, am Finanzamt zurückgefordert werden kann.
Voraussetzung ist allerdings, dass die betriebliche Zuordnung der Finanzverwaltung gegenüber angezeigt wird. Das Problem hierbei ist: Die Zuordnung muss bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen.

Heißt für Sie: Für alle in 2015 angeschafften Photovoltaikanlagen (und das gilt für alle Wirtschaftsgüter) muss die Zuordnung formlos oder durch Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 31.05.2016 erfolgen. Andernfalls geht der Vorsteueranspruch verloren. Diese Frist verlängert sich auch dann nicht, wenn Sie steuerlich durch einen Steuerberater, z.B. uns, vertreten werden und damit die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum Jahresende in Anspruch nehmen dürfen.

Im Zweifel setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Die Zeit drängt!